
Gesellschaftsanteile von Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) können nur beschränkt gepfändet werden. Gemäß § 859 ZPO ist nur der Anteil am Gesellschaftsvermögen aber nicht der Anteil an den einzelnen Gegenständen des Gesellschaftsvermögens pfändbar. D.h. die Pfändung berechtigt den Gläubiger nur zur Geltendmachung von Gewinnanteilen, ...
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